Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist die Korrekturvorschrift des § 32a KStG verfassungswidrig, soweit sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war.
Darin liege eine echte Rückwirkung, die mangels besonderer Rechtfertigung verfassungswidrig sei.
Das FG hat den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Der Kommentar
Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG verfolgt an sich ein sinnvolles Ziel, soll die Vorschrift doch sicherstellen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen aus GmbH nicht nur bei dieser zutreffend, sondern auch beim Anteilseigner zutreffend
erfasst werden.
Damit wollte der Gesetzgeber dem misslichen Umstand abhelfen, dass die Folgerungen aus verdeckten Gewinnausschüttungen in beiden Richtungen (also im Ergebnis zu Gunsten und zu Lasten von Steuerpflichtigen) nicht mehr gezogen werden können,
weil bei der GmbH oder dem Anteilseigner die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Allerdings ist dies in Fällen, wie dem des FG Köln, misslich, sofern bei der Gesetzesänderung die Festsetzungsfrist eigentlich schon abgelaufen war; mithin spricht vieles dafür, dass es sich tatsächlich um eine verfassungswidrige echte Rückwirkung handelt.
Rechtssicherheit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu gegebener Zeit schaffen.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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