Im Steuerrecht müssen sich die Gerichte auch durchaus häufiger mit Fehlern der Finanzbehörden befassen und deren Folgen ausmerzen bzw. korrigieren.
So auch in einem Falle einer fehlerhaft gewährten Aussetzung der Vollziehung (vorläufiger Rechtsschutz).
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen wegen
erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Aktes des Finanzamtes Aussetzung gewährt, sich allerdings in der Höhe des
ausgesetzten Betrages vertan, also den Steuerpflichtigen vorläufig von der Zahlung eines Betrages befreit, der angesichts des Rechtsschutzziels des
Steuerpflichtigen überhöht war.
Die Problematik
Nach Erledigung des Rechtsbehelfs setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen fest und berücksichtigte dabei den zuviel ausgesetzten
Betrag, obgleich das eigene Anliegen des Steuerpflichtigen vollen Erfolg hatte und der Akt des Finanzamtes rechtswidrig war.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof betonte in seiner Entscheidung, dass bei einem in vollem Umfang erfolgreichen Rechtsbehelf keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen
festgesetzt werden können, wenn das Finanzamt rechtsirrig (also fehlerhaft) einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
Der Kommentar
Fehler kommen immer mal wieder vor und erscheinen nur allzu menschlich.
Umso wichtiger ist, dass der Steuerpflichtige die Entscheidungen der Finanzämter kritisch prüft und sich im Zweifelsfalle sachkundiger Bewertung bedient, um seine Rechte
effektiv schützen zu können.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei zur Vertretung Ihrer steuerlichen Belange und zur steuerlichen Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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