Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende
Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private
Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 unter Umständen nur in
(sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung
als betriebliche Altersversorgung verfügen.
Der BFH hält die bestehende Rechtslage für rechtmäßig.
Dies führt regelmäßig zu einem schmerzlichen Verlust der steuermindernden Wirkung der Altersvorsorgeverträge in Form der
Rürup-Rente in erheblichem Umfang, ohne Vorhandensein entsprechender Vorteile aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Was man tun kann
Besteht eine solche Problematik, sollte die Altersvorsorgestruktur der Geschäftsführer der aktuellen Rechtslage angepasst
werden. Zugleich kann dies ein willkommener Anlass sein, daneben auch die generelle Ausrichtung der eigenen Altersvorsorge
und Kapitalanlage vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage einer Prüfung zu unterziehen.
Gerne stehe ich Ihnen bei Beratungsbedarf zu dieser Gesamtthematik zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
|