Zurück
 
Überblick
 
Curriculum vitae
 
Schwerpunkte
 
Weitere Rechtsgebiete
 
Mitgliedschaften
 
Fachartikel
 
Kosten
 
Kontakt
 
Impressum

 

 

BFH: Scheidungskosten nicht mehr abziehbar
von Rechtsanwalt Michael Hüttenberger

 
Aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr höchstrichterlich entschieden:

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Damit wurde eine in den letzten Jahren aufgekommene Zweifelsfrage entschieden.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Der Kommentar
Im Ergebnis muss man dem BFH zustimmen, es dürfte feststehen, dass der Gesetzgeber genau dieses Ergebnis des Ausschlusses von Scheidungskosten hat erreichen wollen.

Anzeichen, dass typische Prozesskosten eine Tendenz zur Existenzgefährdung haben, sind nicht erkennbar.

Das Ergebnis ist für die betroffene Mandantschaft bedauerlich, jedoch noch im Rahmen.
Entsprechend kann der Gesetzgeber insoweit eine Abwägungsentscheidung treffen, sodass die Regelung hingenommen werden muss.
Andererseits besteht in dieser Frage nunmehr Rechtssicherheit.

Mit freundlicher Empfehlung

Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt


 
     

 

   © RA Michael Hüttenberger •  web@ra-huettenberger.de