Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt und entschieden:
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Der Bundesfinanzhof (BFH) begründete dies nachvollziehbar, wie folgt:
Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
Es lohnt sich bei jedem Steuerpflichtigen, welcher eine Steuererklärung abgibt, stets zu prüfen, welche Beträge steuermindernd berücksichtigt werden können.
Die Komplexität des Steuerrechts verbietet oft dem Bürger die Prüfung selbst sachgerecht vorzunehmen, weshalb es sich empfiehlt bei der Erstellung der Steuererklärung Beratung in Anspruch zu nehmen.
Meine Kanzlei steht Ihnen im Bedarfsfalle gerne zu einer umfassenden Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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