Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen.
Bereits seit einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof solche Werkverträge für unwirksam gehalten und zahlreiche Fallkonstellationen entsprechend entschieden und zunehmend für Rechtsklarheit gesorgt.
Bisher nicht ausdrücklich entschieden war der Fall einer nachträglichen Vereinbarung von Schwarzarbeit.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt auch für die Fälle eines zunächst bestehenden ordentlichen Werkvertrages, welcher später in eine Schwarzarbeitsabrede geändert wird, den übrigen gleichgestellt, mithin bestehen aus solchen Verträge keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche.
Wir hatten uns bereits am 13.07.2015 mit der Thematik beschäftigt und können unsere seinerzeitige Empfehlung nur bekräftigen.
Fazit:
Es wird immer klarer, dass die Rechtslage im Zivilrecht - entgegen der früheren Rechtsprechungspraxis - dem benachteiligten Vertragsteil bei "Schwarzarbeitsvereinbarungen" nicht zur Hilfe kommt.
Gerade bei so wichtigen, langfristigen Investitionen - wie sie im Baubereich regelmäßig stattfinden - ergeben sich daraus erheblich erhöhte Risiken bei der Inanspruchnahme von Schwarzarbeit.
Es empfiehlt sich zunehmend in die Überlegungen einzubeziehen, welche Bedeutung das Interesse gerade im Baubereich an Gewährleistungs-/Mängelrechten einnimmt.
Dabei sollte auf klare vertragliche Regelungen geachtet werden, welche auf das eigene Bauvorhaben abgestimmt sind.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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