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BGH: Behandlung zur Lebenserhaltung ist kein Schaden
von Rechtsanwalt Michael Hüttenberger

 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine lebenserhaltende Behandlung einen Schaden darstellen kann:

Die Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

Der Kommentar
Die Entscheidung dürfte juristisch zutreffend sein.

Umso wichtiger ist es für den potentiell Betroffenen seine Behandlungswünsche festzuhalten und zu äußern, damit in seinem Sinne über die Fortsetzung der Behandlung oder lebenserhaltender Maßnahmen entschieden wird.

Gerne stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf zur Verfügung.

Mit freundlicher Empfehlung
Hüttenberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt


 
     

 

   © RA Michael Hüttenberger •  web@ra-huettenberger.de