In der letzten Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut entschieden, dass der Gesetzgeber im Bereich der Terrorbekämpfung erneut die verfassungsrechtlichen Grenzen missachtet hat und eine Neuregelung schaffen muss.
Auch die Rechtsanwälte sind im zentralen Bereich des Verschwiegenheitsrecht durch die verfassungswidrigen Regelungen betroffen.
Aktuell hat das Gericht zu diesem Komplex entschieden:
Die Regelung in § 20u BKA-Gesetz sieht zwar für Strafverteidiger einen absoluten Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen vor, nicht aber für alle übrigen Rechtsanwälte. Diese Differenzierung erklärte das Gericht für verfassungswidrig, da sie als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz ungeeignet sei.
Der Kommentar:
Dieser Erwägung des Gerichts kann man voll zustimmen, es wird rein tatsächlich jedem einsichtig sein, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Regelung schon unmittelbar für die redlichen Behörden ein Problem darstellt, zumal die Anwaltschaft regelmäßig zeitgleich als Strafverteider und Vertreter Ihrer Mandantschaft in anderen Rechtsbereichen tätig ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz ist der Gesetzgeber aufgefordert Rechtssicherheit zu schaffen und das Berufsgeheimnis der Rechtsanwaltschaft umfassend zu schützen.
Nur eine solche Regelung wird dem vom Gesetzgeber als zentral erkannten Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt und dem daher geschaffenen Berufsgeheimnis gerecht.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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