Die bisher extrem hohen und oft kaum zu erfüllenden Anforderungen an elektronische Rechnungen wurden mit Wirkung ab 01.07.2011 reduziert.
Während bisher die Vorschriften des Signaturgesetzes mit hohen Anforderungen einzuhalten war, was regelmäßig eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzte, werden die Anforderungen
nunmehr rückwirkend zum 1. Juli 2011 erleichtert.
Ab diesem Zeitpunkt entsteht ein wesentlich weiterer Spielraum für die Unternehmen als bisher.
Der Unternehmer muss nunmehr ein Verfahren einführen, dass den Zusammenhang zwischen Rechnung und dem Leistungsgegenstand sicherstellt, also eine zumeist ohnehin vorhandene Kontrolle vom Eingang von Leistungen bis zur Bezahlung der Rechnung.
Derartige Kontrollmechanismen bestehen in den meisten Unternehmen ohnehin bzw. können zumeist mit überschaubarem Aufwand geschaffen werden.
Für den Vorsteuerabzug muss durch das gewählte Verfahren nachweisbar sein:
- Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung
- Lesbarkeit der Rechnung
- Einhaltung der gesetzlichen Rechnungsanforderungen
Zu beachten ist, dass unabhängig von den Erleichterungen oder der nunmehr vorhandenen Offenheit gegenüber
Übermittlungswegen der elektronischen Rechnungen sichergestellt werden muss, dass eine Archivierung erfolgen kann, welche den gesetzlichen Anforderungen
der Betriebsprüfung entspricht.
Leider wirft somit jede Erleichterung neue Fragen der innerbetrieblichen Umsetzung auf.
Haben Sie hierzu Fragen, so vereinbaren Sie mit meiner Kanzlei einen Beratungstermin.
Dabei kann individuell geklärt werden, welche betriebliche Umsetzung einerseits den steuerrechtlichen Voraussetzungen
Rechnung trägt und andererseits den alltäglichen praktischen Anforderungen am ehesten entspricht.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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