Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses klargestellt, dass dieser "normal" vererbt wird und deshalb Erben Zugriff auf bspw. das Facebook-Konto haben, ebenso wie
auf Briefe und andere Schriftstücke von Verstorbenen.
Es macht zutreffend deutlich, dass die im Erbrecht geltenden Maßstäbe und Wertentscheidungen, die der Gesetzgeber seit langer Zeit und in der Praxis bewährt getroffen hat, auch für den Bereich des modernen digitalen Erbes gelten.
Damit wird vermieden, dass der entscheidende erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ausgehölt und die erbrechtlichen Regelungen weiter unnötig durch Sonderregelungen verkompliziert werden.
Denn aufgrund dieses Grundsatzes rückt der Erbe an die Stelle des Verstorbenen und erhält dessen Rechte und Pflichten wie eigene übertragen, mithin ist es ihm möglich auch im persönlichen Bereich des Erblassers zu handeln, etwa Tagebücher und Briefwechsel zu lesen und sich intensiver als zuvor über den Erblasser zu informieren.
Diese Sachlage ist nun auch für den digitalen Nachlass erfreulicherweise klargestellt worden.
Bleibt zu hoffen, dass im Bereich von digitaler Plattformregulierung - wie sie immer mal wieder diskutiert wird - im Falle der Schaffung besonderer Regelungen auf die erprobten rechtlichen Grundsätze zurückgegriffen wird und nicht unnötigerweise
besondere eigene Regelungen getroffen werden, welche die Abwicklung von Rechtsverhältnissen sehr häufig unnötig und praxisfern erschweren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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