Das Thema steuerfreier Entgeltbestandteile beschäftigt alle Firmen mehr oder weniger intensiv, weil die Zuwendung steuernbegünstigter oder steuerfreier Entgeltbestandteile
sehr beliebt ist, lässt sich doch so dem Mitarbeiter mit weniger Aufwand mehr Gutes tun, wie es zuweilen ausgedrückt wird.
Da es hierzu einschränkende Regelungen gibt, sollte hier eine steuerlich geprüfte Gestaltung gewählt werden, damit die Zielsetzung auch tatsächlich erreicht wird.
Der BFH hat sich zu einer solchen Gestaltung kürzlich geäußert und entschieden, dass z.B. folgende Gestaltung nicht wirklich zum Ziel führt...
Die Entscheidung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil.
Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei zur Vertretung Ihrer steuerlichen Belange und zur steuerlichen Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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