Der Fall: Versehentliche Erklärung nur deutscher Kapitaleinkünfte
Der Steuerpflichtige hatte für einige Jahre nur Kapitaleinkünfte aus Wertpapierdepots bei deutschen Banken erklärt.
Erträge aus einem Schweizer Wertpapierdepot in Millionenhöhe wurden nicht steuerlich erklärt.
Nachdem das Finanzamt zur Abgabe berichtigter Steuererklärungen aufgefordert hatte, kam der Steuerpflichtige dem nicht nach.
Vielmehr machte er geltend, dass eine Erklärung wegen abgelaufener Festsetzungsverjährung nicht mehr nötig sei, weil ohnehin
nichts mehr gefordert werden könne.
Er sei davon ausgegangen, dass die betreffenden Kapitaleinkünfte in Deutschland steuerfrei seien, da diese der schweizerischen
Quellensteuer unterlagen.
Die Entscheidung
Wer Kapitaleinkünfte aus einem Schweizer Wertpapierdepot nicht angibt, begeht nach einem Urteil des Finanzgerichts München
vom 08.11.2006 eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.
Denn in den Steuervordrucken werde ausdrücklich nach ausländischen Kapitaleinkünften gefragt, weshalb die Behauptung,
keine Kenntnis von der deutschen Steuerpflicht gehabt zu haben, nicht glaubhaft sei.
Die Anmerkung/Der Kommentar
Es ist vor diesem Hintergrund empfehlenswert durch fachkundige Beratung eine Gestaltung zu wählen, welche eine günstige
steuerliche Belastung - ggf. unter Nutzung des internationalen Steuergefälles - erreicht und sich zudem auf rechtlich abgesichertem
Terrain bewegt, um nicht später strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt zu sein.
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
|