Die aktuelle Diskussion über die Beibehaltung, Abschaffung oder Weiterentwicklung der strafbefreienden Selbstanzeige hat einen
gewissen Schwerpunkt in der Öffentlichkeit im Bereich eines Gerechtigkeisempfindens gegen die Strafbefreiung, besonders
begünstigt durch öffentlichkeitswirksame "große Fälle".
Treffen diese Bedenken zu, oder erscheint die Beibehaltung der Selbstanzeige geboten ?
Die Vielzahl der Selbstanzeigen während der aktuellen Diskussion zeigt, dass eine große Zahl der sog. "Steuersünder" damit
in die Steuerehrlichkeit zurückkehren wollen.
Diese Zielsetzung verfolgte bereits die - im Rückblick wenig genutzte - Rückkehrmöglichkeit zu günstigen Konditionen in 2004
durch eine zeitlich befristete Strafbefreiungsmöglichkeit, sowie Vereinfachungen im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen
durch die Regelungen der Abgeltungsteuer.
Durch die rechtlichen Verschärfungen der Voraussetzungen der Selbstanzeige wurde ihre praktische Handhabung und Verständlichkeit für
den Steuerbürger erheblich erschwert - zudem wirkt sich die Prangerwirkung in prominenten Fällen durch Verletzung des
Steuergeheimnisses negativ aus, da es risikoreicher erscheint sich für die Selbstanzeige zu entscheiden.
Mit Blick auf die Verschärfung der Voraussetzungen der Straffreiheit erscheint mir die Beibehaltung der Selbstanzeige
sinnvoll.
Die Beibehaltung sichert die praktische Möglichkeit entdeckte Fehler ohne massive Folgen zu korrigieren, da Fehler nicht
zuletzt wegen der Komplexität des Steuerrechts passieren können, ohne im Einzelfall besonders strafwürdig zu erscheinen.
Fehler müssen daher korrigierbar bleiben.
Ermöglicht man dies nicht, werden etliche Betroffene die Ursprungstat oft weiter verdecken, um einerseits Strafverfolgung zu entgehen;
weiterhin um potentielle negative Folgen in der Öffentlichkeit zu vermeiden, was voraussichtlich zu einem gesellschaftlich nicht wünschenswerten Klima führen würde.
Sollten Sie zu steuerstrafrechtlichen Fragen bzw. sonst zum Steuerrecht Fragen haben, so steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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