Das zuletzt durch den prominenten Steuerfall Ulrich H. (Uli Hoeneß) in das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit gerückte
Steuerthema rund um die strafbefreiende Selbstanzeige ist derzeit mitten in der Entwicklung, weil auch die Politik diesen
Bereich abweichend regeln bzw. fortentwickeln möchte.
Dies obgleich erst kürzlich eine Erschwerung der Voraussetzungen der Selbstanzeige gesetzlich geregelt wurde.
Bereits 2011 erfolgte diese Verschärfung der Selbstanzeige.
Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden unter anderem folgende Regelungen eingeführt:
• Straffreiheit tritt nur noch dann ein, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten zutreffend nacherklärt werden.
• Der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige noch möglich ist, wurde vorverlegt. Bereits ab Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist die Straffreiheit ausgeschlossen.
• Ab einer hinterzogenen Summe von mehr als 50.000 Euro tritt die Straffreiheit nur noch ein, wenn zusätzlich zu den nachentrichteten Steuern und den Zinsen von 6 Prozent pro Jahr ein Zuschlag von 5 Prozent auf die hinterzogene Summe gezahlt wird.
Vor diesem Hintergrund ist der aktuelle Aktionismus insoweit problematisch, als derzeit noch keine längerfristigen Erfahrungen mit der Neuregelung bestehen.
Will die Politik dem Steuerbürger ggf. die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglichen und attraktiv machen, so sollte eine
weitere Verschärfung vermieden werden, weil schon die Änderungen in 2011 für die Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt haben.
Dennoch wird die aktuelle Diskussion durch weitere Erschwerungen geprägt.
Im Gespräch ist zum Beispiel, den Zeitraum, für den die Einkünfte in die Vergangenheit zurück erklärt werden müssen, von fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern.
Auch wird diskutiert, den "Strafzuschlag" von 5 Prozent auf die hinterzogene Summe zu erhöhen.
Haben Sie Fragen zu den beabsichtigten Änderungen oder der aktuellen Rechtslage, so steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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