Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Dieser Fall aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt einmal mehr, wie wichtig und wirkungsvoll eine frühzeitige und auf die
persönlichen Verhältnisse im Detail abgestimmte Erbregelung sein kann.
Auf diese Weise kann Familienvermögen erhalten und vor dem Zugriff der Sozialleistungsträger in vielen Fällen geschützt werden.
Weiterhin kann ein Testamentsvollstrecker auch nach dem Erbfall dafür sorgen, dass der Wille des Erblassers auch tatsächlich
berücksichtigt und realisiert wird.
Bei einer umfassenden individuellen Beratung können und müssen bei erheblichem Vermögen zudem die steuerlichen Implikationen berücksichtigt werden.
Benötigen Sie für eine Erbregelung oder sonst individuelle Beratung, so steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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