In letzter Zeit hatten Urlaubsabgeltungsansprüche und das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei Krankheit die Fachwelt im Arbeitsrecht beschäftigt. Auch der Europäische Gerichtshof hatte sich mit dem Thema zu befassen.
Im Gefolge wurden diverse Fallgestaltungen den Gerichten zur Entscheidung unterbreitet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch dessen Tod erlischt.
Der Urlaubsanspruch wandele sich nicht in einen Abgeltungsanspruch der im Erbgang auf die Rechtsnachfolger übergehe.
Die Erben verlangten im Fall des BAG aus der Erbenstellung heraus die Abgeltung des in 2008 und 2009
nicht gewährten Urlaubs des Erblassers. Dieser war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt und seit
April 2008 durchgehend bis zu seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Tod.
Es ging um die Abgeltung von 35 Urlaubstagen zu 3.230,50 EUR brutto.
In der Revision gab das Bundesarbeitsgericht der Beklagten Recht.
Mit dem Tod erlösche der Urlaubsanspruch und wandle sich nicht in einen Abgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz um.
Es lässt sich hier herauslesen, dass es stets auf die genaue Prüfung des konkreten Sachverhalts ankommt.
Oft lassen sich andere gerichtliche Entscheidungen nicht ohne weiteres auf den eigenen Fall übertragen.
Die Erfolgsaussichten eines Falles sollten stets individuell und fachkundig geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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