Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich erneut zum Thema Umsatzsteuer und der Abgrenzung zu sog. "komplexen Leistungen" geäußert.
Dabei lässt sich das Urteil in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
1. Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
2. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht.
Es bleibt zu wünschen, dass der BFH dem "Durchschnittsbetrachter" wie im zweiten Leitsatz auch bei komplexeren Vorgängen weiterhin den Vorrang vor fiskalischen Erwägungen der Verwaltung einräumt.
Es zeigt sich in diesem Falle, dass es steuerlich häufig Abgrenzungsfragen gibt, welche dem Unternehmer zumindest bewusst sein sollten, damit er seine Geschäftspolitik darauf ausrichten kann und keine unüberschaubaren Risiken eingeht.
Eine auf die Situation des einzelnen Unternehmens abgestimmte Beratung ist empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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