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Erbrecht

 
Ob als Unternehmer oder als Privatperson betrifft einem das Erbrecht immer, wenn man sich über die Strukturierung des eigenen Vermögens und die gewünschte Vermögensnachfolge Gedanken macht. In dieser Situation sind stets die eine gewünschte Vermögensverteilung beeinflussenden zwingenden Regeln des Erbrechts zu beachten, ebenso wie die Formvorschriften für eine wirksame Regelung der Vermögensnachfolge.

Aus Sicht des Erblassers sind insbesondere zu beachten:
- Pflichtteilsrecht als Ausfluss der gesetzlichen Erbfolge
- Form und Inhalt der letztwilligen Verfügung (privatschriftliches/öffentliches Testament, Erbvertrag)
- Umfang der Zuwendungen (Erbeinsetzung ggf. mit Berufung von Vor- und Nacherben, Auflagen, Vermächtnisse, Anordnung einer Testamentsvollstreckung)

Schließlich ist die Wahl des für die eigenen Ziele am besten geeigneten Regelungsinstrumentes zu treffen.
Gehören Unternehmen zum Nachlass so ist unbedingt auf die Verzahnung Erb- und Gesellschaftsrecht bedacht zu nehmen.

Selbst in der Erbenstellung sind bei den Dispositionen über das Vermögen erbrechtliche Regelungen mit in Betracht zu ziehen.

Das gilt besonders für
- den Erbverzicht,
- den Erbschein und seine Wirkungen,
- Rechtsnatur der und Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft,
- die Erbenhaftung,
- Annahme/Ausschlagung der Erbschaft und
- das Pflichtteilsrecht.

Rechtssichere Testamentsgestaltung und Beratung ist im Erbrecht schon deshalb empfehlenswert, damit dem letzten Willen des Erblassers nach seinem Tod wirklich Folge geleistet wird und nicht wegen Formfehlern die Gefolgschaft verweigert werden kann.
Damit es möglichst nicht zu den häufig wegen Unklarheiten eintretenden Erbstreitigkeiten kommt.

Den Bereich vor dem Lebensende betrifft zudem die Frage der eigenen Entscheidung über die Vorgehensweise von Ärzten und Angehörigen im Vorfeld des Todesfalles oder bei schwerer Krankheit mittels
- Patientenverfügung oder
- Vorsorgevollmacht.

Auf diese Weise können Sie selbst bestimmen, wer im Falle des Falles für Sie wichtige Entscheidungen trifft.


 
     

 

   © RA Michael Hüttenberger •  web@ra-huettenberger.de